ONLINESCHEIDUNG
Schunck, Düntzer und Partner - Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB • Notare
WEITERE INFORMATIONEN
VERFAHRENSRECHT UND VORAUSSETZUNGEN EINER EHESCHEIDUNG
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Scheidung ohne Anwalt bzw. Scheidung mit (nur) einem Anwalt
Es besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, einen Scheidungsantrag ohne Rechtsanwalt einzureichen. In § 114 Abs. 1 FamFG ist geregelt, dass sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen.
Ausnahmen sind geregelt in § 114 Abs. 4 FamFG. Für die Zustimmung zur Scheidung (und für weitere dort geregelte Fälle) bedarf es keines Rechtsanwalts.
Dies bedeutet, dass grundsätzlich derjenige, der den Scheidungsantrag stellen will, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen muss.
Derjenige, der der Scheidung zustimmen will, bedarf keines Rechtsanwalts.
Es ist immer wieder davon die Rede, dass zwei scheidungswillige Ehegatten einen „gemeinsamen“ Anwalt haben. Eine derartige gemeinsame Vertretung ist allerdings nicht möglich. Würde ein Anwalt beide Scheidungswillige gemeinsam beraten, beginge er einen „Parteiverrat“, also eine Straftat.
Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass nur ein Beteiligter, nämlich der Antragsteller, in einem Scheidungsverfahren durch einen Anwalt vertreten ist, während der Ehepartner ohne Anwalt auftritt, so dass in diesem Sonderfall auch nur ein Anwalt zu beauftragen und zu bezahlen ist.
Hierbei ist jedoch ausdrücklich zu berücksichtigen, dass dieser eine Anwalt (nur) eine Scheidungspartei vertritt, während der andere Ehepartner nicht anwaltlich vertreten ist. Ob sich Ihre Scheidung dafür eignet, lediglich einen Rechtsanwalt zu beauftragen, können Sie gern bei uns erfragen. Nicht alle Verfahren eignen sich hierfür. Wir beraten Sie insoweit gern. -
Kosten des Verfahrens
Um die Kosten Ihres Verfahrens berechnen zu können, verwenden Sie gern unseren Scheidungskostenrechner.
Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung können Sie ggf. auch gern nur einen Rechtsanwalt beauftragen und sich ggf. die Kosten insgesamt teilen. -
Verfahrenskostenhilfe
In einem Scheidungsverfahren entstehen Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren (siehe Scheidungskostenrechner).
Die Verfahrenskostenhilfe will Parteien, die diese Kosten nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen können, die Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte ermöglichen. In Scheidungsverfahren können beide Beteiligten, also Antragsteller(in) und Antragsgegner(in) Verfahrenskostenhilfe beantragen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
In Verfahren nach dem FamFG, also in Familiensachen heißt die Prozesskostenhilfe „Verfahrenskostenhilfe“. Regelungsgegenstand und Regelungszweck sind jedoch gleich.
Die Verfahrenskostenhilfe bewirkt, dass die Partei (also die Seite, die Verfahrenskostenhilfe erhält) auf die Gerichtskosten je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen (auch keinen Gerichtskostenvorschuss) oder Teilzahlungen zu leisten hat.
Auf die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erstreckt sich die Verfahrenskostenhilfe, wenn das Gericht dem Antragsteller einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beiordnet, was besonders beantragt werden muss.
In § 114 ZPO heißt es: „Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.“
Einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe hat danach, wer ein gerichtliches Verfahren, beispielsweise ein Ehescheidungsverfahren, führen muss und die dafür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann und nach Einschätzung des Gerichts nicht mutwillig handelt, was bei Ehescheidungsanträgen nur sehr selten der Fall sein wird, beispielsweise wenn das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist o.ä.
Ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernimmt.
Die Partei, die Verfahrenskostenhilfe erhält, muss ggf. dennoch zu den Kosten beitragen, wenn sie in der Lage ist, aus ihrem Einkommen Raten zu zahlen. Insgesamt sind höchstens 48 Monatsraten zu zahlen, deren Höhe sich nach dem Einkommen richtet. Verbessern sich die Verhältnisse der Partei wesentlich, kann sie vom Gericht auch noch nachträglich bis zum Ablauf von vier Jahren seit Prozessende zu Zahlungen herangezogen werden, unter Umständen bis zur vollen Höhe der Gerichtskosten und der Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung. Verschlechtern sich ihre Verhältnisse, ist eine Veränderung etwa festgesetzter Raten (auch die Einstellung einer Ratenzahlungsanordnung) zugunsten der Partei möglich.
Wenn dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entsprochen wurde, trifft die Partei eine Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung, sofern sich innerhalb von 4 Jahren nach Beendigung des Verfahrens ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessern oder sich ihre Anschrift ändert. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100,00 Euro übersteigt. Wenn die Partei wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat, soll das Gericht die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufheben.
Verfahrenskostenhilfe wird nur auf ausdrücklichen Antrag vom Familiengericht bewilligt; und zwar grundsätzlich nur für die Zeit nach Vorlage des vollständigen Antrags einschließlich der Beifügung aller notwendigen Belege.
Für die Erklärung muss ein bestimmter Vordruck benutzt werden, den Sie hier downloaden können.
Wenn Sie Fragen zur Verfahrenskostenhilfe oder zum Antrag haben, sprechen Sie uns gern an, wir helfen Ihnen gern. -
Geeignetheit der Online-Scheidung
Die Onlinescheidung eignet sich besonders für einvernehmliche Scheidungen, also dann, wenn alle Folgesachen ohne Streit geregelt worden sind oder geregelt werden können, bspw. Fragen des Unterhalts, der Vermögensauseinandersetzung, des Zugewinns, des Sorge- und Umgangsrechts etc.
Wenn die Ehegatten in der Lage sind, über diese Folgesachen Einigungen zu erzielen, stellt die Onlinescheidung ein stressfreies und ideales Verfahren dar, um zügig und kostengünstig die Ehescheidung durchzuführen.
Bei Einigkeit zwischen den scheidungswilligen Ehegatten können Kosten gespart werden, indem nur ein Rechtsanwalt mit der Einreichung des Antrags und der Durchführung des Scheidungsverfahrens beauftragt wird und die Kosten zwischen den scheidungswilligen Ehegatten geteilt werden. -
Zuständiges Familiengericht
Der Scheidungsantrag wird durch einen zugelassenen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht. Die örtliche Zuständigkeit für die Scheidung richtet sich nach § 122 FamFG. Hier gilt folgende Reihenfolge:- Das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
- Das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihrem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
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Voraussetzungen der Scheidung
Voraussetzung für Ihre Scheidung ist, dass die Ehe gescheitert ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen, § 1565 Abs. 1 BGB.
Anders als im früheren Recht reicht als Scheidungsgrund somit die Zerrüttung der Ehe aus. Auf ein Verschulden eines der beteiligten Ehegatten kommt es nicht mehr an. Nur in einigen wenigen Fällen ist das Verschulden relevant, bspw. wenn die Ehe wegen unzumutbarer Härte vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden soll.
Grundsätzlich ist es erforderlich, dass die Ehegatten ein Jahr voneinander getrennt leben, damit die Ehe geschieden werden kann. Auch wenn Sie oder auch Ihr Partner die Ehe viel früher für endgültig gescheitert und zerrüttet halten und sich beide vor Ablauf eines Jahres keine Versöhnung mehr vorstellen können, muss das Trennungsjahr grundsätzlich abgewartet werden.
Nur dann, wenn eine unzumutbare Härte vorliegt, kann eine Scheidung schon vor Ablauf eines Jahres erfolgen. Für das Merkmal der „unzumutbaren Härte“ gilt jedoch ein sehr strenger Maßstab. Unstimmigkeiten, Schwierigkeiten oder Zerwürfnisse reichen grundsätzlich nicht aus, um eine unzumutbare Härte zu bejahen. Es muss vielmehr einem Partner unzumutbar sein, trotz Trennung die Ehe bis zum Ablauf eines Jahres fortzusetzen. Dies wird von der Rechtsprechung nur bei besonders außergewöhnlichen Umständen wie bspw. wiederholten tätlichen Angriffen bzw. ernsthaften Bedrohungen und Tätlichkeiten oder bei krankhafter Trunksucht angenommen.
Soweit Sie allerdings bereits seit einem Jahr getrennt leben und die Scheidung wollen, Ihr Ehegatte ferner einer solchen Scheidung zustimmt, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. In diesem Falle kann sofort eine Scheidung beantragt und eingereicht werden.
Sofern Ihr Ehegatte nicht nach Ablauf eines Trennungsjahres der Scheidung zustimmt, muss die Zerrüttung der Ehe positiv festgestellt und ggf. auch nachgewiesen werden, sofern Sie und Ihr Ehegatte noch nicht drei Jahre voneinander getrennt leben. Ungeachtet dessen nehmen die Familiengerichte eine Zerrüttung grundsätzlich nach einem Jahr an, wenn einer der Ehegatten bspw. eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingegangen ist oder aber wenn einer der Ehegatten eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausschließt und auch der andere Ehegatte realistischerweise der Auffassung ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederhergestellt werden kann.
Sollten Sie unsicher sein, ob in Ihrem Falle die Voraussetzungen für die erfolgreiche Durchführung einer (Online-)Scheidung vorliegen, fragen Sie uns gern telefonisch oder per E-Mail. -
Versorgungsausgleich
Grundsätzlich findet auch ohne ausdrücklichen Antrag der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren statt.
Das Gericht übersendet den Ehegatten nach Zustellung des Scheidungsantrags grundsätzlich die Formulare zur Durchführung des Versorgungsausgleichs. Die Ehegatten müssen in diesen Formularen Angaben zu ihren Rentenversicherungsträgern bzw. zu ihren während der Ehezeit ausgeübten beruflichen Tätigkeiten machen, damit das Gericht anschließend Auskünfte von den Versorgungsträgern über die erworbenen Rentenanwartschaften einholen kann.
Wenn alle erforderlichen Auskünfte vom Gericht eingeholt worden sind, findet sodann der Ausgleich statt. Grundsätzlich wird die Hälfte der von den Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften während der Ehezeit auf den jeweils anderen Ehegatten übertragen.
Ausnahmen gelten dann, wenn- die Ehe keine drei Jahre gedauert hat,
- nur geringe Versorgungsansprüche bestehen,
- die Versorgungsansprüche der Ehegatten im Wesentlichen gleich groß sind oder
- der Versorgungsausgleich notariell ausgeschlossen wurde.
Sofern Sie Fragen zu Ihren Versorgungsanwartschaften oder zum Versorgungsausgleich haben, beantworten wir Ihnen diese gern.
Grundsätzlich wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt, so dass kein Antrag gestellt werden muss, sondern das Gericht von sich aus tätig wird. -
Scheidungsdauer
Die Dauer des Scheidungsverfahrens lässt sich nicht exakt vorhersagen, da sie von mehreren individuellen Faktoren abhängt.
So kommt es bspw. darauf an, wie die Bearbeitungsgeschwindigkeit des zuständigen Familiengerichts ist, ob ein Versorgungsausgleich stattfindet oder nicht, ob noch Folgesachen wie z.B. nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt, elterliche Sorge/Umgang, Zugewinn geregelt werden müssen.
Sofern noch Folgesachen entschieden werden müssen, stellt sich die Frage, ob eine Onlinescheidung tatsächlich das geeignete Verfahren ist.
Wir sind selbstverständlich gern bereit, Sie auch in nicht einvernehmlichen und umfangreicheren Scheidungsverfahren zu beraten und zu vertreten. In diesen umfangreicheren und streitigen Fällen ist allerdings häufig die Onlinescheidung nicht das geeignete Kommunikationsverfahren.
Bitte sprechen Sie uns gern an.
Im Normalfall beträgt die Dauer des Scheidungsverfahrens ca. sechs Monate. Sofern kein Versorgungsausgleich durchgeführt werden muss, kann auch eine schnellere Scheidung erfolgen. In diesen Fällen kommt sogar eine Scheidung innerhalb von zwei oder drei Monaten in Betracht.
Wenn ein Ehegatte an der Klärung der Rentenanwartschaften nicht mitwirkt, kann ein Scheidungsverfahren auch länger als sechs Monate dauern.
Grundsätzlich kann der Antragsteller für eine zügige Durchführung des Verfahrens sorgen, indem er einen Onlinescheidungsantrag einreicht, die Unterlagen zum Versorgungsausgleich schnell ausfüllt, sodann der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt wird oder das Formular zur Verfahrenskostenhilfe schnell. vollständig, unterschrieben und mit entsprechenden Unterlagen versehen eingereicht wird. -
Weitere Folgesachen, indbesondere Kindesunterhalt, Ehegattenunterhal, elterliche Sorge, Umgang, Zugewinn, Vermögensauseinandersetzung
Die Onlinescheidung eignet sich grundsätzlich für Fälle, in denen sich die scheidungswilligen Eheleute einvernehmlich über alle Scheidungsfolgen geeinigt haben oder einigen können.
Sollte eine Einigung mit Ihrem getrennt lebenden Ehegatten nicht erfolgt oder aber aus welchen Gründen auch immer nicht möglich sein, wird die Onlinescheidung nicht die geeignete Kommunikationsweise zwischen Ihnen und uns sein.
In diesem Falle sprechen Sie uns gern an. Wir sind selbstverständlich gern bereit, Sie auch bei streitigen Auseinandersetzungen umfassend und kompetent zu begleiten und zu vertreten.
Gern beraten und vertreten wir Sie auch in den Folgesachen- Kindesunterhalt,
- Ehegattenunterhalt,
- Zugewinnausgleich,
- Vermögensauseinandersetzung,
- elterliche Sorge
- Umgang
- Vermögensauseinandersetzung.
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Scheidungstermin
Wir vertreten Sie grundsätzlich bundesweit.
Sofern der Gerichtsort mehr als 100 km von unserem Kanzleisitz entfernt liegt, beauftragen wir in der Regel einen Kollegen vor Ort, damit dieser Sie im Scheidungstermin begleitet.
Hierdurch entstehen Ihnen keinerlei Mehrkosten. Wir arbeiten grundsätzlich nur mit kompetenten und vertrauenswürdigen Kollegen zusammen. Selbstverständlich informieren wir Sie frühzeitig, welchen Kollegen wir beauftragen werden.
Der Scheidungstermin dauert bei einvernehmlichen Scheidungen grundsätzlich ca. 15 Minuten. Die scheidungswilligen Ehegatten werden vom Gericht angehört und dazu befragt, ob sie die eheliche Lebensgemeinschaft für gescheitert halten und ob sie geschieden werden möchten.
Sodann wird der (meistens schon vorher vom Gericht als Entwurf übersandte) Versorgungsausgleich erörtert.
Anschließend wird der Scheidungsbeschluss erlassen. Es kann unter Umständen auch auf Rechtsmittel verzichtet werden, damit sofort im Scheidungstermin die Scheidung rechtskräftig wird.
Nach einer Viertelstunde sind Sie geschieden, im Falle des Verzichts auf Rechtsmittel sogar rechtskräftig geschieden. -
Aufhebung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften
Selbstverständlich eignet sich die Onlinescheidung auch für die Aufhebung der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft.
Füllen Sie gern unser Onlinescheidungsformular aus.