12/07/2017
UMGANGSRECHT
Der BGH hat in einem Beschluss vom 12.07.2017, Aktenzeichen VII ZB 350/16, entschieden, der Umgang der Großeltern mit dem Kind diene regelmäßig nicht seinem – des Kindes – Wohl, wenn die einen solchen Umgang ablehnenden Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete.
Der Erziehungsvorrang sei von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesen. Missachteten die Großeltern diesen, lasse dies ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB als nicht kindeswohldienlich erscheinen.
Das Familiengericht – so der BGH – könne einen „Antrag“ der Großeltern auf Umgang bei fehlender Kindeswohldienlichkeit schlicht zurückweisen, weil es anders als beim Umgangsrecht der Eltern nicht um die Ausgestaltung eines bestehenden Umgangsrechts gehe, sondern bereits die Voraussetzungen für ein Umgangsrecht fehlten.