STÖRENDER ZIGARETTENRAUCH IST EIN MANGEL

Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil vom 10.08.2017, Aktenzeichen 65 S 362/16, entschieden, das Rauchen in der selbst genutzten Wohnung gehöre – ohne entgegenstehende anderslautende Vereinbarungen – grundsätzlich zum Mietgebrauch.

Aus dem mietvertraglichem Gebot der Rücksichtnahme ergebe sich jedoch, dass ein Mieter, der in seiner Wohnung rauche, gehalten sei, einfache und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Mitmieter zu ergreifen.


Soweit die Mieter nachts nicht bei geöffnetem Fenster schlafen könnten, weil sonst aus der darunterliegenden Wohnung Zigarettenrauch in das Schlafzimmer dringe, liege ein Mangel vor, der zu einer Mietminderung i.H.v. 3 % berechtige.

Das Gericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass das Rauchen in bestimmten Fällen zudem die Möglichkeit einer Kündigung unter dem Gesichtspunkt der Störung des Hausfriedens rechtfertigt. Dies sei dann der Fall, wenn die Intensität der Beeinträchtigung durch das Rauchen ein unerträgliches und/oder ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreiche.

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