10/03/2020
OVG Münster, Beschluss vom 03.03.2020, Aktenzeichen 12 A 1353/17
Das OVG Münster hat mit Beschluss vom 03.03.2020 entschieden, ein Ehepaar aus dem Rheinland, das ein Kind aus Thailand adoptieren wollte, sich während der sechsmonatigen Adoptionspflegezeit aber entschieden hatte, das fünfjährige Mädchen doch nicht anzunehmen, müsse die Kosten für den Lebensunterhalt des hiernach in einer Einrichtung im Kreis Euskirchen untergebrachten Kindes erstatten.
Das OVG hat damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt, das die Klage des Ehepaares gegen einen Kostenbescheid der Stadt Dormagen über rund 38.000,00 € abgewiesen hatte. Dieser Bescheid hatte allein die für den Zeitraum Juli 2014 bis Februar 2015 zu erstattenden Leistungen betroffen.
Hintergrund der Entscheidung war ein Fall, in dem die Eheleute beabsichtigten, ein fünfjähriges Mädchen aus Thailand zu adoptieren, das bereits wenige Wochen nach der Geburt von seiner Mutter in ein Kinderheim gegeben worden war. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Adoption hatten die Eheleute im Vorfeld eine vom Jugendamt öffentlich beurkundete Erklärung abgegeben, nach der sie bereit waren, das vorgeschlagene Kind anzunehmen. Aufgrund dieser Erklärung sind grundsätzlich Adoptionsbewerber verpflichtet, etwa im Fall des Scheiterns der Adoption während der vorausgehenden sechsmonatigen Adoptionspflege, sämtliche durch öffentliche Mittel aufgewendeten Kosten für den Lebensunterhalt einschließlich der Unterbringung, der Ausbildung, der Versorgung im Krankheits- und Pflegefall für einen Zeitraum von 6 Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreise des Kindes zu erstatten.
Nachdem es bereits in Thailand zu Problemen mit dem Mädchen gekommen war, reisten die Kläger ungeachtet dessen mit dem Kind zurück nach Deutschland. Hier sahen sie sich allerdings nach einigen Wochen derart mit der Erziehung und Betreuung überfordert, dass sie zur Adoption nicht mehr bereit waren und stattdessen die baldige Rückführung des Kindes nach Thailand anstrebten. Dies kam jedoch unter anderem aus Gründen des Kindeswohls nicht in Betracht, sodass das Mädchen in einer Einrichtung untergebracht wurde.
Das OVG Münster hat entschieden, der Bescheid, mit dem die Eheleute zur Erstattung der Unterbringungskosten sowie der Kosten für Krankenversicherung und Dolmetscher in Höhe von ca. 5.000,00 € monatlich herangezogen wurde, sei rechtmäßig. Etwaige Verstöße der Urkundsperson gegen Belehrungs- und Aufklärungspflichten könnten schon deswegen nicht zum Erfolg der Klage führen, weil diese nicht die Unwirksamkeit der die Haftung begründenden Erklärung zur Folge hätten.