GELDAUSGLEICH FÜR LAUB VOM NACHBARN

Der BGH hat in einem Urteil vom 27.10.2017, AZ. V ZR 8/17, entschieden, einem Grundstückseigentümer könne für den erhöhten Reinigungsaufwand in Folge des Anfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Bäumen

 auf dem Nachbargrundstück ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog gegen seinen Nachbarn zustehen, sofern die Bäume den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhielten, er aber ihre Beseitigung oder ihr Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür im Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlussfrist allerdings nicht mehr verlangen könne.

Der hier vom BGH bestätigte nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch wird auch als sog. „Laubrente“ bezeichnet und erfordert eine sorgfältige Abwägung der Interessen des Nachbarn.

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