BGH ZUR SITTENWIDRIGKEIT EINES EHEVERTRAGS MIT EINEM VON DER AUSWEISUNG BEDROHTEN AUSLÄNDER

Der BGH hat in einem Beschluss vom 17.01.2018 – Aktenzeichen XII ZB 20/17 – zur Frage der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags Stellung genommen:

1. Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen bei isolierter Betrachtungsweise den Vorwurf der Sittenwidrigkeit jeweils für sich genommen nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (ebenso BGH BeckRS 2017, BECKRS Jahr 106979). In einem solchen Fall erfasst die Nichtigkeitsfolge den gesamten Vertrag, ohne dass eine salvatorische Klausel hieran etwas zu ändern vermag (BGH BeckRS 2013, BECKRS Jahr 00790). (Rn. BECKRS Jahr 2018 Randnummer 16 und BECKRS Jahr 2018 Randnummer 23)


2. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit ist in der Regel nicht gerechtfertigt, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten. (Rn. BECKRS Jahr 2018 Randnummer 19)

3. Das Ansinnen eines Ehegatten, eine Ehe nur unter der Bedingung eines Ehevertrags eingehen zu wollen, begründet für sich genommen auch bei Vorliegen eines Einkommens- und Vermögensgefälles für den anderen Ehegatten in der Regel noch keine (Zwangs-) Lage, aus der ohne Weiteres auf eine gestörte Vertragsparität geschlossen werden kann. Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise dann, wenn der mit dem Verlangen nach dem Abschluss eines Ehevertrags konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderen Maße auf die Eheschließung angewiesen ist (ebenso BGH BeckRS 2014, BECKRS Jahr 05166). (Rn. BECKRS Jahr 2018 Randnummer 21)

4. Ein ausländischer Vertragspartner, der seinen Lebensplan, dauerhaft unter Verbesserung seiner Lebensverhältnisse in Deutschland ansässig und erwerbstätig zu werden, nur unter der dem anderen Vertragspartner bekannten Voraussetzung der Eheschließung verwirklichen kann, befindet sich bei der Aushandlung eines Ehevertrags in einer deutlich schlechteren Verhandlungsposition. Je dringlicher dieser Wunsch – etwa mit Blick auf drohende ausländerrechtliche Maßnahmen – erscheint, desto eher hat es der andere Vertragspartner in der Hand, sich die Verwirklichung dieses Wunsches durch ehevertragliche Zugeständnisse „abkaufen“ zu lassen.

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