04/10/2017
BGH ZUR FRAGE, OB BETREUUNGSKOSTEN FÜR EIN KIND „MEHRBEDARF“ SIND
Der BGH hat in einem Beschluss vom 04.10.2017, Aktenzeichen XII ZB 55/17, entschieden, dass die Betreuungskosten für ein Kind keinen Mehrbedarf darstellen, sondern zur allgemeinen Betreuung gehören, wenn die Betreuung des Kindes durch Dritte allein in Folge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich wird.
Die in einem solchen Fall entstehenden Betreuungskosten können nach dieser Rechtsprechung lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden, sind allerdings vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils auch allein zu leisten.
Den Kosten der Kindesbetreuung kommt nach dem seit dem 01.01.2008 geltenden Unterhaltsrecht verstärkte praktische Bedeutung zu, weil sowohl der getrennt lebende Ehegatte bei längerer Trennung nach § 1361 BGB als auch der geschiedene kindesbetreuende Elternteil nach § 1570 BGB gehalten ist, die Möglichkeiten einer außerhäuslichen Betreuung zu nutzen, um seinen Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise sicherzustellen.
Der getrennt lebende, nicht erwerbstätige Ehegatte kann nach § 1361 Abs. 2 BGB aber nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
Die Entscheidung des BGH wird sich im Ergebnis in den meisten Fällen zu Lasten des betreuenden Elternteils auswirken, weil die Kosten des barunterhaltspflichtigen Elternteils durch die Leistung von Barunterhalt einerseits und die Kosten der Fremdbetreuung für den anderen Elternteil andererseits nicht entsprechen.
Ungeachtet dessen wird diese Rechtsprechung des BGH bei der Beratung ebenso Berücksichtigung finden müssen wie bei familiengerichtlichen Auseinandersetzungen.