BGH ZU RECHTEN EINER UNTERGEMEINSCHAFT (WEG-RECHT)

Der BGH hat in einem Urteil vom 10.11.2017, Aktenzeichen V ZR 184/16, entschieden, durch die Gemeinschaftsordnung für eine Mehrhausanlage könne den Mitgliedern der für einzelne Gebäude oder Gebäudekomplexe gebildeten Untergemeinschaften die Kompetenz eingeräumt werden, unter Ausschluss der anderen Eigentümer die Durchführung von Instandhaltungs- , Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu beschließen, die ein zur jeweiligen Untergemeinschaft gehörendes Gebäude beträfen, wenn zugleich bestimmt werde, dass die durch diese Maßnahmen verursachten Kosten im Immenverhältnis allein von den Mitgliedern der jeweiligen Untergemeinschaften zu tragen seien.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH klargestellt, welche Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen werden können, damit eine Untergemeinschaft möglichst autonom verwaltet werden kann. Danach kann in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen werden:


  • besondere Beschlusskompetenz, beispielsweise für Erhaltungsmaßnahmen (in diesem Fall muss zugleich bestimmt werden, dass die Kosten im Innenverhältnis allein von den Wohnungseigentümern der Untergemeinschaft zu tragen sind),
  • getrennte Ermittlung von Kosten und Lasten,
  • Teilversammlungen,
  • getrennte Wirtschaftspläne und Abrechnungen,
  • buchhalterisch getrennte Instandhaltungsrückstellungen.
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